e und o StGB) begangen, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. seiner Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 26.2 Landesverweisung in concreto 26.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am A.________ 1982 in Eritrea geboren und wuchs dort gemeinsam mit sechs Geschwistern bei seinen Eltern auf.