EMRK widersprechende Strafe zu befürchten habe, weshalb der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung unzulässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022) eine Landesverweisung nicht angeordnet werden. Der Beschuldigte sei anerkannter Flüchtling und könne sich folglich auf die Flüchtlingskonvention sowie das Non-Refoulement-Gebot berufen. Schliesslich würde eine Landesverweisung auch dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützten Recht auf Familienleben des Beschuldigten zuwiderlaufen (pag. 1546).