Die soziale, finanzielle und sprachliche Integration des Beschuldigten sei schlecht. Schliesslich falle vorliegend auch die Interessenabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Es sei die Landesverweisung für eine Dauer von 10 Jahren anzuordnen (pag. 1542). Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte vor oberer Instanz, es sei auf den eingeholten SEM-Bericht zu verweisen, worin festgehalten werde, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Strafe zu befürchten habe, weshalb der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung unzulässig sei.