Die Landesverweisung könne erst in mehreren Jahren vollzogen werden, da der Beschuldigte zunächst eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. In diesem Zeitpunkt werde es die Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, die politische Situation im Herkunftsland zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5.5.6.). Es liege auch kein echter Härtefall vor. Der Beschuldigte habe zwar Kinder in der Schweiz, im Zeitpunkt eines allfälligen Vollzugs der Landesverweisung sei allerdings auch das jüngste Kind volljährig. Die soziale, finanzielle und sprachliche Integration des Beschuldigten sei schlecht.