25. Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, es liege weder ein echter noch ein unechter Härtefall vor. Der Beschuldigte sei zwar anerkannter Flüchtling; mit der vorliegenden Drogenmenge, welche zu einer hohen Freiheitsstrafe führe, habe er aber die öffentliche Sicherheit stark gefährdet. Die Landesverweisung könne erst in mehreren Jahren vollzogen werden, da der Beschuldigte zunächst eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen habe.