23. Anrechnung der Haft Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 763 Tagen (24. März 2021 bis 25. April 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe am 26. April 2023 vorzeitig angetreten hat. V. Landesverweisung