Gegenüber dem Personal zeige er ein kommunikatives und freundliches Verhalten. Diese Ausführungen werden insoweit getrübt, als aus dem Vollzugsbericht auch hervorgeht, dass man sich drei Mal disziplinarisch mit dem Beschuldigten habe befassen müssen (pag. 1515). Soweit die Verteidigung unter Verweis auf die Ausführungen im Vollzugsbericht eine Strafreduktion begründet haben will, ist darauf hinzuweisen, dass gute Führungsberichte erwartet werden dürfen und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind.