Die Verteidigung macht geltend, dass bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass das Vollzugsverhalten des Beschuldigten gemäss dem eingeholten Führungsbericht tadellos sei. In der Tat wird im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 4. April 2024 dargelegt, dass der Beschuldigte im Vollzugsalltag grundsätzlich als ruhig, angepasst und integriert wahrgenommen werde. Er kenne die Regeln der JVA und halte die Tagesstrukturen insgesamt ein. Der Beschuldigte ziehe sich gerne zurück und versuche, Konflikte zu vermeiden. Gegenüber dem Personal zeige er ein kommunikatives und freundliches Verhalten.