In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten. Unter dem Titel Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen durchwegs bestritten hat, was als Ausdruck der ihm zustehenden Verteidigungsrechte nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Die Verteidigung macht geltend, dass bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass das Vollzugsverhalten des Beschuldigten gemäss dem eingeholten Führungsbericht tadellos sei.