1532 Z. 41 und pag. 1533 Z. 42–47). Sein Sohn AR.________ (geb. 27. August 2011) ist körperlich und geistig stark beeinträchtigt und lebt in einer Pflegefamilie. Im Strafregister ist nach wie vor nur – bzw. immerhin – eine nicht-einschlägige Vorstrafe verzeichnet. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 19. September 2018 wegen einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (pag. 1524). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten.