Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven, was wiederum tatbestandsimmanent und folglich neutral zu werten ist. Auch diese Tat war für den Beschuldigten vermeidbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 18.3 Fazit Insgesamt erscheint das Verschulden leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen erscheint. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren.