Es handelt sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Die Handlungen des Beschuldigten gingen indes nicht über das zur Begehung der Tat erforderliche Mass hinaus und waren weder besonders raffiniert noch arglistig. Auch der Gesamtzeitraum von 11 Monaten ist nicht sehr lange. Insgesamt ist mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 148a StGB noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen.