18. Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 18.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 148a StGB ist das Vermögen (BSK-StGB-JENAL, a.a.O., Art. 148a N 3). Indem der Beschuldigte seiner Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst nicht nachkam, während dem er aus dem Betäubungsmittelhandel Einkünfte erzielte, bewirkte der Beschuldigte, dass ihm Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf welche er – bei korrekter Angabe seiner finanziellen Verhältnisse – keinen Anspruch gehabt hätte. Es handelt sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag.