Nachdem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erachtet die Kammer vorliegend die Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors von ½ als angezeigt. Somit ist die Freiheitsstrafe von 4 Mona- 66 ten mit dem Asperationsfaktor von ½, ausmachend 2 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren.