Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was neutral zu gewichten ist. Tatbestandsimmanent ist sodann, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seinen eigenen Drogenhandel zu vertuschen und die Einziehung der Drogengelder zu vereiteln. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was – wie die Willensrichtung und Beweggründe – neutral zu berücksichtigen ist. 17.3 Fazit Nachdem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen.