Dieser Betrag ist vergleichsweise gering. Auch in zeitlicher Hinsicht (11. April 2020 bis 24. März 2021) erstreckte sich die Geldwäscherei des Beschuldigten nicht über einen sehr kurzen, aber eben auch nicht sonderlich langen Zeitraum. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Vereitelungshandlungen durchaus umsichtig nachging. So führte er nur einen Teil der Handlungen selber aus und liess den Rest durch Freunde tätigen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, überschritt er sodann die Grenze von CHF 5'000.00 nicht, um sich gegenüber der Bank nicht ausweisen zu müssen.