65 verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogensucht – und damit verbunden eine weitere Reduktion – steht vorliegend nicht zur Diskussion. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Einsatzstrafe In Würdigung des Ausgeführten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 104 Monaten, d.h. 8 Jahren und 8 Monaten, dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.