Der Beschuldigte handelte aus pekuniären und egoistischen Motiven. Direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe sind deliktsimmanent und wirken sich nicht straferhöhend aus. Dies gilt auch für die finanziellen Beweggründe. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu