Diesem Umstand trägt die Kammer mit einer Reduktion von zwei Monaten Rechnung. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 104 Monaten, d.h. 8 Jahren und 8 Monaten, dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, womit im geschärften Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG von mittelschwerem Verschulden im unteren Bereich auszugehen ist. 16.2 Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten direkter Vorsatz vorlag. Der Beschuldigte handelte aus pekuniären und egoistischen Motiven.