So liegt neben der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c) auch die mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) vor. Eine Straferhöhung infolge Mehrfachqualifikation steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E.2.4.3.). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein einfacher Drogenläufer war. Diese Faktoren fallen allesamt erschwerend ins Gewicht, weshalb hierfür ein Zuschlag von ca. 20 %, d.h. rund 17 Monaten, vorzunehmen ist.