Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit mehreren Drogenarten (Kokain und Heroin) operierte. Die Verteidigung rügte vor oberer Instanz, der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit dürfe bei der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da dies tatbestandsimmanent sei, zumal aufgrund der Gewerbsmässigkeit ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG erfolge. Die Verteidigung verkennt hierbei, dass nicht der Umstand, der zur Qualifikation führt, straferhöhend berücksichtigt wird, sondern die Mehrfachqualifikation. So liegt neben der Gewerbsmässigkeit (Art.