Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels, die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenrings und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.). Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass die vorliegend in Umlauf gebrachte Menge total 322.4 Gramm reines Heroin und 8'710 Gramm reines Kokain