6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Was die Gesamtstrafenbildung anbelangt, ist mit Blick auf den Strafrahmen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Einsatzdelikt auszugehen und hiernach die weiteren Delikte zu asperieren.