15. Gesamtstrafenbildung Die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) erfolgt gemäss Bundesgericht nach der «konkreten Methode». Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind grundsätzlich nicht