V. hiernach) ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Sodann erweist sich eine Freiheitsstrafe auch bei Geldwäscherei und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Hinblick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (siehe hierzu BGE 147 IV 241 E. 3), insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und sein Umfeld und die Präventionswirkung als richtig. Folglich resultieren für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.