BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen drei Delikten und aufgrund von Art. 41 StGB auch bei den beiden Vergehen die Freiheitsstrafe als einzig zweckdienliche Strafe. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf;