62 telgesetz kommt demnach von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Geldwäscherei und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe stehen verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2).