148a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohungen dafür betragen: - Mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren; - Geldwäscherei: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen.