Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 12.6 Fazit Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden (pag. 1416 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).