148a Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Wissen um die Meldepflicht – seine verbesserte finanzielle Lage infolge der im Drogenhandel erzielten Einkünfte dem Sozialdienst bewusst verschwieg, zumal er weiterhin von dessen Leistungen profitieren und sich dadurch bereichern wollte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 12.5 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.