61 lich passiv verhalten und durch Unterlassung jeglicher Meldung seine veränderte – bzw. verbesserte – finanzielle Lage gegenüber dem Sozialdienst verschwiegen. Hieraus stellte der Sozialdienst im Anklagezeitraum auf eine finanzielle Lage des Beschuldigten ab, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, was wiederum zur Folge hatte, dass dem Beschuldigten Sozialhilfegelder von rund CHF 24'007.55 entrichtet wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.