Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Auffassung, dass die Angabe der erzielten Einkünfte im Sinne der Meldepflicht vorliegend nicht notwendigerweise die Offenlegung illegaler Aktivitäten gegenüber den Behörden nach sich gezogen hätte. So wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, dem Sozialdienst mitzuteilen, nicht mehr auf dessen Zahlungen angewiesen zu sein, ohne sich selbst damit in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten. Der Beschuldigte hat sich dem Sozialdienst gegenüber indes gänz-