Dies, obwohl er wusste, dass jegliche Änderungen der finanziellen Situation dem Sozialdienst zu melden sind. Inwieweit gegenüber dem Sozialdienst generell illegale Tätigkeiten zu deklarieren sind, kann vorderhand offengelassen werden. Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Auffassung, dass die Angabe der erzielten Einkünfte im Sinne der Meldepflicht vorliegend nicht notwendigerweise die Offenlegung illegaler Aktivitäten gegenüber den Behörden nach sich gezogen hätte.