Nach Ansicht der Kammer war das Existenzminimum des Beschuldigten – welcher vom Sozialdienst über einen längeren Zeitraum unterstützt wurde – durch die Zahlungen der Sozialhilfegelder gesichert, wobei der Beschuldigte die ihm vom Sozialdienst bezahlte Wohnung mitunter für die Beteiligung am Drogengeschäft einsetzte. Der Beschuldigte nutzte somit die Hilfeleistungen, um anderweitige, illegale Einkünfte zu generieren, welche er dem Sozialdienst verheimlichte. Dies, obwohl er wusste, dass jegliche Änderungen der finanziellen Situation dem Sozialdienst zu melden sind.