Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, der Sozialdienst hätte mindestens in Kenntnis darüber gesetzt werden müssen, dass Einkünfte erzielt würden und folglich die Ausrichtung der Sozialhilfegelder eingestellt werden könne. Nach Ansicht der Kammer war das Existenzminimum des Beschuldigten – welcher vom Sozialdienst über einen längeren Zeitraum unterstützt wurde – durch die Zahlungen der Sozialhilfegelder gesichert, wobei der Beschuldigte die ihm vom Sozialdienst bezahlte Wohnung mitunter für die Beteiligung am Drogengeschäft einsetzte.