Sie sprach den Beschuldigten folglich vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen frei. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, der Sozialdienst hätte mindestens in Kenntnis darüber gesetzt werden müssen, dass Einkünfte erzielt würden und folglich die Ausrichtung der Sozialhilfegelder eingestellt werden könne.