Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Einkünfte, welche er im angeklagten Zeitraum durch den Drogenhandel erzielt hatte, dem Sozialdienst nicht meldete (vgl. E. 9.4 hiervor). Die Vorinstanz gelangte zur Schlussfolgerung, aufgrund des Selbstbegünstigungsprivilegs habe keine Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst bestanden, weil der Beschuldigte sich sonst selbst der Strafverfolgung ausgeliefert hätte. Sie sprach den Beschuldigten folglich vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen frei.