Es sei auch daran zu erinnern, dass ein Sozialhilfebezüger bei Schwarzarbeit mit Blick auf den Sozialhilfebezug ebenfalls nicht einfach straflos bleibe. Wenn man dies anders anschaue, würde dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Beschuldigten gegenüber anderen Personen führen, die eine legale Tätigkeit verschweigen. Folglich sei der Beschuldigte schuldig zu erklären. 12.4 Subsumtion Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Einkünfte, welche er im angeklagten Zeitraum durch den Drogenhandel erzielt hatte, dem Sozialdienst nicht meldete (vgl. E. 9.4 hiervor).