Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Sozialhilfe anders sein solle. Zudem werde diejenige Person, die aus dem Betäubungsmittelhandel Einkommen erwirtschafte und gleichzeitig zu Unrecht Sozialhilfe beziehe, rückerstattungspflichtig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00534 vom 30. April 2009). Es sei auch daran zu erinnern, dass ein Sozialhilfebezüger bei Schwarzarbeit mit Blick auf den Sozialhilfebezug ebenfalls nicht einfach straflos bleibe.