Er habe dies unterlassen und stattdessen weiterhin Leistungen bezogen, auf welche er bei korrekter Betrachtung keinen Anspruch mehr gehabt habe. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2008 vom 6. Mai 2008 sei festgehalten worden, dass Umsatz aus illegalem Drogenhandel mehrwertsteuerpflichtig und somit zu deklarieren sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Sozialhilfe anders sein solle.