60 die Generalstaatsanwaltschaft anders als die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass aufgrund des Selbstbegünstigungsprivilegs keine Anzeigepflicht gegenüber dem Sozialdienst bestanden habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst einfach hätte melden müssen, nicht mehr auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein. Er habe dies unterlassen und stattdessen weiterhin Leistungen bezogen, auf welche er bei korrekter Betrachtung keinen Anspruch mehr gehabt habe.