12.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor, die Vorinstanz habe in zutreffender Weise festgehalten, dass der Beschuldigte in Anbetracht der im Drogenhandel erzielten Einkünfte keine Sozialhilfe benötigt hätte. Sie habe sodann zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er Änderungen in seiner finanziellen Lage dem Sozialdienst mitteilen müsse und dies vorliegend unterlassen habe. Die Frage, ob dieses Verhalten rechtens sei, beurteile