Damit ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialhilfe freizusprechen. Offenbleiben kann, mangels Umschreibung der entsprechenden Tathandlung in der Anklageschrift, ob sich der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialhilfe schuldig gemacht hat, indem er sich aufgrund des illegal erzielten Einkommens von der Sozialhilfe – ohne Angabe zu den Gründen – nicht von der Sozialhilfe abgemeldet hat.