Dem Beschuldigten kann somit in strafrechtlich relevanter Weise nicht vorgeworfen werden, die illegal erlangten Gelder der Sozialhilfe verschwiegen zu haben. Mit Blick auf das Selbstbegünstigungsprivileg bestand für ihn keine Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe ansonsten er sich selbst der Strafverfolgung ausgeliefert hätte, was gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist (BGE 118 IV 254, S. 260).