Entsprechend hätte der Beschuldigte bei der Meldung der illegal erlangten Drogengelder gegenüber der Sozialhilfe, sich in das Visier der Strafjustiz gebracht, mithin der Sozialhilfebehörde eine Meldepflicht an die Staatsanwaltschaft obliegt. Nach einhelliger Rechtsauffassung bleibt die blosse Selbstbegünstigung straflos (BGE 101 IV 314, BSK-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 11, mit weiteren Hinweisen). Dem Beschuldigten kann somit in strafrechtlich relevanter Weise nicht vorgeworfen werden, die illegal erlangten Gelder der Sozialhilfe verschwiegen zu haben.