57b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe haben Personen, die sich mit dem Sozialhilfegesetz befassen, die Pflicht, der Staatsanwaltschaft unter anderem mitzuteilen, wenn konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen vorliegt (Abs. 1 Bst. a). Entsprechend hätte der Beschuldigte bei der Meldung der illegal erlangten Drogengelder gegenüber der Sozialhilfe, sich in das Visier der Strafjustiz gebracht, mithin der Sozialhilfebehörde eine Meldepflicht an die Staatsanwaltschaft obliegt.