Bei vom Beschuldigten erzielten Einkommen handelt es sich jedoch um Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen, namentlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, stammen. Gemäss Art. 57b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe haben Personen, die sich mit dem Sozialhilfegesetz befassen, die Pflicht, der Staatsanwaltschaft unter anderem mitzuteilen, wenn konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen vorliegt (Abs. 1 Bst. a).