Die Vorinstanz subsumierte zum Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Rechtlichen wie folgt (pag. 1414 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte in einer Zeitspanne von 6 Monaten (20.09.2020 bis am 21.03.2021) mit dem Kokainhandel einen Reingewinn von 89'760.00 Fr. erzielt, was er dem Sozialdienst verschwiegen hat. Dies ergibt einen durchschnittlichen Betrag von 14'960.00 Fr. pro Monat. Der Beschuldigte erhielt monatlich 977.00 Fr. resp.