12. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 12.1 Theoretische Grundlagen Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 148a Abs. 1 StGB voll-