Dasselbe gilt für die aus dem Drogenhandel stammenden und gewechselten Beträge (total ausmachend CHF 4'999.55), deren Wechsel bezweckte, das «schmutzige» Geld in die neue Währung zu waschen. Damit resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 6'549.91, der aus einem Verbrechen herrührt, wobei der Beschuldigte mit Wissen und Willen um die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, Auffindung und Einziehung die einzelnen Beträge überwies resp. wechselte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten direkter Vorsatz anzurechnen ist. Somit hat der Beschuldigte Art. 305bis Ziff.